Rechtsprechung

RS0069320

Zweifamilienhaus: Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und dass spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann.

Rechtssatz:

Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und dass spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob58/85; 5Ob74/85; 2Ob673/85; 5Ob63/88; 5Ob39/90; 5Ob134/92; 5Ob141/95; 7Ob519/96; 5Ob87/98z; 7Ob70/07f; 8Ob87/08i; 10Ob27/09g; 3Ob53/10f; 7Ob223/14s
Entscheidung:
10.09.1985
Norm:
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

Entscheidungstexte