Keine Abgrenzung von Wohnungsobjekten durch Stiege: Weder baulich abgeschlossen noch deutlich abgegrenzt sind zwei Wohnungsobjekte die mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege verbunden werden sollen (mit eingehender Auseinandersetzung zum Wohnungsbegriff Krizizek, System des österreichischen Baurechts I 16; Meinhart, Wohnungseigentumsgesetz 1975, 59; Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1 WEG; Feil, Wohnungseigentum 46, sowie 7 Ob 572/92 und Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG, Rz 14 zu § 1).