Rechtsprechung

RS0069354

Garagen zu Privatzwecken sind nicht vom MRG erfasst: Ebenso wie schon das MG erfaßt auch das MRG nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken.

Rechtssatz:

Ebenso wie schon das MG erfaßt auch das MRG nicht die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob517/85; 1Ob578/87
Entscheidung:
25.06.1985
Norm:
MRG §1