Vermietung eines Einfamilienhauses zu Geschäftszwecken: Kein Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG bei einem Einfamilienhaus das zu geschäftlichen Zwecken vermietet wird sondern Anwendung des § 12 Abs 3 MRG. Die Möglichkeit einer künftigen Wiederverwendung als Einfamilienhaus nach Auflösung des Mietvertrages reicht für Anwendung des § 1 Abs 4 Z 2 MRG nicht aus.