Rechtsprechung

RS0069370

Wohnungsbestandteile sind Wohnungsteile: Die „Wohnungsteile“ im Sinne des § 1 MRG sind den „Wohnungsbestandteilen“ im § 1 MG gleichzuhalten.

Rechtssatz:

Die "Wohnungsteile" im Sinne des § 1 MRG sind den "Wohnungsbestandteilen" im § 1 MG gleichzuhalten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob517/85; 8Ob616/93
Entscheidung:
14.02.1985
Norm:
MRG §1

Entscheidungstexte



8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Beisatz: Dies sind einzelne, für Wohnzwecke geeignete (5 Ob 73/25; JBl 1987,321 ua) Räumlichkeiten, somit einzelne Zimmer, zu verstehen, nicht jedoch bloße Teile eines Raumes. (T1)