Wohnungsbestandteile sind Wohnungsteile: Die „Wohnungsteile“ im Sinne des § 1 MRG sind den „Wohnungsbestandteilen“ im § 1 MG gleichzuhalten.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen