Rechtsprechung

RS0069389

Die Ausnahme des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, die den Geltungsbereich des MRG einschränkt, ist nicht daran geknüpft, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind.

Rechtssatz:

Die Ausnahme des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, die den Geltungsbereich des MRG einschränkt, ist nicht daran geknüpft, dass das Wohnhaus weniger als drei selbständige Wohnungen aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Wohnungen keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob38/84; 5Ob74/91; 7Ob519/96; 2Ob104/99d; 5Ob259/99w; 5Ob68/00m; 6Ob327/00g; 7Ob244/03p; 2Ob149/06k; 8Ob87/08i; 3Ob53/10f; 2Ob169/10g
Entscheidung:
16.10.1984
Norm:
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2

Entscheidungstexte