Dachboden für Freizeitzwecke: Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.