Rechtsprechung

RS0069390

Dachboden für Freizeitzwecke: Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.

Rechtssatz:

Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob567/95; 1Ob315/98z; 2Ob80/13y; 7Ob87/16v
Entscheidung:
14.06.1995
Norm:
MRG §1