Rechtsprechung

RS0069393

MRG-Anwendung kann nicht ausgeschlossen werden: Die Anwendung des MRG auf bestimmte Räume kann durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Rechtssatz:

Die Anwendung des MRG auf bestimmte Räume kann durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob529/85; 1Ob687/87; 1Ob286/98k; 5Ob194/11g; 4Ob91/16k
Entscheidung:
20.03.1985
Norm:
MRG §1