Verwendung eines Einfamilienhauses als Geschäftsraum: Wird ein Einfamilienhaus zu geschäftlichen Zwecken vermietet und in der Folge vom Mieter teilweise als Wohnung, überwiegend aber als Geschäftsraum (Gastwirtschaft) verwendet, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG.