Rechtsprechung

RS0069406

Verwendung eines Einfamilienhauses als Geschäftsraum: Wird ein Einfamilienhaus zu geschäftlichen Zwecken vermietet und in der Folge vom Mieter teilweise als Wohnung, überwiegend aber als Geschäftsraum (Gastwirtschaft) verwendet, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG.

Rechtssatz:

Wird ein Einfamilienhaus zu geschäftlichen Zwecken vermietet und in der Folge vom Mieter teilweise als Wohnung, überwiegend aber als Geschäftsraum (Gastwirtschaft) verwendet, handelt es sich nicht mehr um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob597/84; 5Ob74/91
Entscheidung:
27.11.1984
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2