Rechtsprechung

RS0069407

Garagen zu Privatzwecken sind nicht vom MRG erfasst: Gragenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des MRG erst umfaßt, wenn feststeht, daß die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft.

Rechtssatz:

Garagenabstellplätze werden von der Vermutung der Anwendbarkeit des MRG erst umfasst, wenn feststeht, dass die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt ist, wobei die Beweislast den Behauptenden trifft.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob517/85; 7Ob521/87
Entscheidung:
25.06.1985
Norm:
MRG §1 Abs1