Rechtsprechung

RS0069418

Gebäude mit vier Mietgegenständen: § 16 Abs 1 Z 3 a MRG erfordert eine berichtigende Auslegung in dem Sinne, daß das Gebäude insgesamt nur vier Mietgegenstände enthalten darf, gleichgültig, ob Wohnungen oder Geschäftsräume.

Rechtssatz:

§ 16 Abs 1 Z 3 a MRG erfordert eine berichtigende Auslegung in dem Sinne, daß das Gebäude insgesamt nur vier Mietgegenstände enthalten darf, gleichgültig, ob Wohnungen oder Geschäftsräume.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob82/91; 6Ob544/95
Entscheidung:
27.08.1991
Norm:
MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z3a