Rechtsprechung

RS0069423

Unbedeutende Räumlichkeiten auf großer Freifläche: Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten – hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) – kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.

Rechtssatz:

Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) - kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob578/90; 8Ob605/91; 5Ob85/83; 4Ob1661/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 7Ob335/98k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 10Ob18/11m
Entscheidung:
04.04.1990
Norm:
MRG §1 Abs1

Entscheidungstexte




5 Ob 85/83 5 Ob 85/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 85/83