Mietverträge über Dachbodenausbauten vor 1982: Bei vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im § 1 Abs 4 Z 2 MRG aufgezählten Mietgegenstände ist lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine „Änderungskündigung“ mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, möglich.