Rechtsprechung

RS0069430

Geschäftsräumlichkeit: Der Begriff der „Geschäftsräumlichkeit“ des MRG unterscheidet sich von § 1 Abs 1 MG nicht durch den Verwendungszweck, sondern nur durch die Beschränkung auf Raummiete (Alte Judikatur daher weiter anwendbar).

Rechtssatz:

Der Begriff der "Geschäftsräumlichkeit" des MRG unterscheidet sich von § 1 Abs 1 MG nicht durch den Verwendungszweck, sondern nur durch die Beschränkung auf Raummiete (Alte Judikatur daher weiter anwendbar).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob502/86; 1Ob663/90
Entscheidung:
16.01.1986
Norm:
MRG §1 Abs1