Rechtsprechung

RS0069436

Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MRG aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten. Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG – soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde – nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht.

Rechtssatz:

Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 Z 2 MRG aus dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten. Dieser Anteil bestimmt sich nach § 17 Abs 1 MRG - soweit nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel wurde - nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller anderen (im einzelnen aufgezählten) Objekte des betreffenden Hauses. Bei der Ermittlung des auf einen Bestandgegenstand entfallenden Betriebskostenanteiles kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob119/89; 5Ob534/91; 7Ob594/93 (7Ob1624/93); 5Ob194/99m; 5Ob299/01h
Entscheidung:
20.02.1990
Norm:
MRG §1 Abs4 Z3
MRG §15 Abs1 Z2
MRG §17 Abs1

Entscheidungstexte