Rechtsprechung

RS0069440

Wohnräume: Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.

Rechtssatz:

Die Annahme von Wohnräumen ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob131/86; 7Ob547/92; 7Ob519/96; 8Ob87/08i; 9Ob43/12g; 10Ob2/15i
Entscheidung:
08.07.1986
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161
MRG §1 Abs4 Z2