MRG-Anwendung auch bei Barockschloss: Das MRG umfaßt jede Raummiete zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude.
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