Rechtsprechung

RS0069444

MRG-Anwendung auch bei Barockschloss: Das MRG umfaßt jede Raummiete zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude.

Rechtssatz:

Das MRG umfaßt jede Raummiete zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob58/85
Entscheidung:
10.09.1985
Norm:
MRG §1 Abs1