Rechtsprechung

RS0069446

Beschaffenheit eines Raumes: Ein „Raum“ ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.

Rechtssatz:

Ein "Raum" ist ein dreidimensional abgegrenztes Gebilde. Eine fünfflächige Begrenzung ist ausreichend.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob663/90; 7Ob619/93; 3Ob11/05x; 3Ob27/07b; 2Ob164/12z
Entscheidung:
13.02.1991
Norm:
MRG §1 Abs1