Rechtsprechung

RS0069452

Musterhaus als Geschäftsräumlichkeit: Ein „Musterhaus“, in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.

Rechtssatz:

Ein "Musterhaus", in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob608/89
Entscheidung:
24.01.1990
Norm:
MRG §1 Abs1