Rechtsprechung

RS0069454

analoge MRG-Anwendung auf Superädifikat: Für eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG auf ein Superädifikat, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet wird, reicht die den Vertragszweck bildende Parteienabsicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken aus. Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer und Kündigungsverzicht des Vermieters auf fünfundzwanzig Jahre rechtfertigt den Analogieschluss.

Rechtssatz:

Für eine analoge Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des MRG auf ein Superädifikat, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet wird, reicht die den Vertragszweck bildende Parteienabsicht einer (relativ) dauernden Nutzung zu Geschäftszwecken aus. Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer und Kündigungsverzicht des Vermieters auf fünfundzwanzig Jahre rechtfertigt den Analogieschluss.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob607/84; 6Ob517/85; 8Ob640/88; 3Ob1588/92; 6Ob88/05t; 6Ob203/05d; 6Ob230/05z; 7Ob31/06v; 5Ob144/08z; 7Ob174/08a; 10Ob18/11m; 4Ob83/15g; 10Ob2/16s
Entscheidung:
11.12.1984
Norm:
MRG §1 Abs1

Entscheidungstexte