Rechtsprechung

RS0069464

Abgrenzung Hauptmiete und Untermiete bei Eigentumswohnung: Die Grundsätze der Abgrenzung zwischen Hauptmiete und Untermiete im § 2 MRG sind so allgemein, daß sie trotz der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder einzelner Räume einer solchen anwendbar sind.

Rechtssatz:

Die Grundsätze der Abgrenzung zwischen Hauptmiete und Untermiete im § 2 MRG sind so allgemein, daß sie trotz der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder einzelner Räume einer solchen anwendbar sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob695/83 (5Ob696/83); 6Ob657/87; 7Ob693/87; 4Ob556/90; 5Ob182/00a
Entscheidung:
06.12.1983
Norm:
MRG §1 Abs4 Z3
MRG §2