Rechtsprechung

RS0069465

Dachboden als Wohnraum oder Geschäftsraum: Als Mietgegenstand oder als vermietbares Objekt im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG kann ein Dachboden nur dann angesprochen werden, wenn er sich aufgrund seiner besonderen baulichen Ausstattung als typischer Wohnraum oder Geschäftsraum darstellt. Davon kann bei einem Dachboden, der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erst zu einer Wohnung ausgebaut wird, keine Rede sein. Ein Vorgriff auf künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie der Rechtsmittelwerber verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß es in Fragen der Vermietbarkeit von Räumen auf deren objektiven Ausstattungszustand – auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften – ankommt.

Rechtssatz:

Als Mietgegenstand oder als vermietbares Objekt im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG kann ein Dachboden nur dann angesprochen werden, wenn er sich aufgrund seiner besonderen baulichen Ausstattung als typischer Wohnraum oder Geschäftsraum darstellt. Davon kann bei einem Dachboden, der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erst zu einer Wohnung ausgebaut wird, keine Rede sein. Ein Vorgriff auf künftige Nutzungsmöglichkeiten, wie sie der Rechtsmittelwerber verlangt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß es in Fragen der Vermietbarkeit von Räumen auf deren objektiven Ausstattungszustand - auch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften - ankommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob39/94; 5Ob100/95
Entscheidung:
31.05.1994
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §17
MRG §18 Abs1 Z6 litc