Rechtsprechung

RS0069475

Allgemeine Teile des Hauses sind nicht Mietgegenstände: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem 1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.

Rechtssatz:

Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob155/86; 5Ob302/01z; 5Ob234/06g
Entscheidung:
13.01.1987
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §17 Abs2
WGG §16 Abs1