Rechtsprechung

RS0069482

Hilfsfunktion eines Gebäudes: Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Rechtssatz:

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob545/91; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 9Ob47/04h; 6Ob173/05t; 5Ob3/06m; 6Ob82/05k; 6Ob306/05a; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m; 4Ob108/14g
Entscheidung:
19.06.1991
Norm:
MRG §1 Abs1

Entscheidungstexte