Rechtsprechung

RS0069487

MRG-Anwendung nach Verhältnis von Räumen zu Freilandanlage: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Rechtssatz:

Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob672/84; 6Ob700/88; 1Ob578/90; 5Ob50/95; 1Ob609/95; 1Ob2244/96y; 2Ob2201/96g; 4Ob185/00k; 6Ob173/05t; 6Ob82/05k; 10Ob25/08m; 5Ob144/08z; 10Ob18/11m
Entscheidung:
24.10.1984
Norm:
MRG §1 Abs1

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