Rechtsprechung

RS0069496

Geschäftsräumlichkeiten ohne bauliche Abgrenzung: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).

Rechtssatz:

Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y
Entscheidung:
01.09.1987
Norm:
MRG §1 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8

Entscheidungstexte







8 Ob 616/93 8 Ob 616/93 Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 616/93 Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5)