Rechtsprechung

RS0069580

Dienstwohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. (§ 48 ASGG).

Rechtssatz:

Aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen. (§ 48 ASGG).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA336/89; 9ObA172/97b; 9ObA146/15h
Entscheidung:
20.12.1989
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2