Dienstwohnung, Naturalwohnung, Werkswohnung: Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht für Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkswohnungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen. (§ 48 ASGG).
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