Rechtsprechung

RS0069582

Dienstwohnung, Naturalwohnung, Werkswohnung: Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht für Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkswohnungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen. (§ 48 ASGG).

Rechtssatz:

Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht für Dienstwohnungen, Naturalwohnungen oder Werkswohnungen die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen. (§ 48 ASGG).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA63/90
Entscheidung:
14.03.1990
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2