Zimmervermietung als Beherbergungsbetrieb: Zur Frage, unter welchen Umständen die Vermietung von Zimmern durch einen Vermieter, der zwar eine gewerbebehördliche Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebes hat, dennoch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 3 MG (= jetzt § 1 Abs 2 Z 1 Fall 1 MRG) fällt, kann auf die Während der Geltung des MG zur insoweit gleichen Rechtslage wie nach dem Inkrafttreten des MRG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (MietSlg 18257).