Rechtsprechung

RS0069596

Teilanwendungsbereich: Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.

Rechtssatz:

Der VfGH hat zwar die frühere Regelung des § 1 Abs 4 MG in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 4144/1962, 5499/1967, 8810/1980, 8315/1982) verfassungsrechtlich für unbedenklich gehalten, das läßt aber noch nicht den Gegenschluß zu, daß die durch § 1 Abs 2 Z 1 MRG verfügte Einschränkung gleichheitswidrig sein müsse. Die Neuregelung läßt nämlich die Ausnahmen vom Kündigungsschutz in ihrem Kernbereich unberührt, bleibt sie doch für Mietverträge, die vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt sind, weiterhin aufrecht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob517/92
Entscheidung:
18.02.1992
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1