Rechtsprechung

RS0069600

Beherbergungsunternehmen: Was den Ausnahmetatbestand des Beherbergungsunternehmens betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem MG nicht geändert, so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann.

Rechtssatz:

Was den Ausnahmetatbestand des Beherbergungsunternehmens betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem MG nicht geändert, so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob606/89; 5Ob73/91
Entscheidung:
05.12.1989
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1