Beherbergungsvertrag mit jahrelanger Dauer: Hat der Bestandnehmer jahrelang unter den typischen, im wesentlichen unverändert gebliebenen Bedingungen eines Beherbergungsvertrages ohne sonstige „eigene Wohnung“ gewohnt, kann für die Annahme eines normalen Mietverhältnisses entgegen der Auffassung von Böhm – Schuster (Probleme der Mietrechtsgeltung, WoBl 1989,34 FN 76) auch nicht entscheidend sein, daß der Bestandnehmer in der Unterkunft den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hat. Er ist durch die lange Dauer des Vertragsverhältnisses allein auch dann nicht schutzwürdig geworden, weil das Gesetz auch bei ähnlichen Vermietungen in Heimen für ledige oder betagte Menschen keinen mietrechtlichen Sonderschutz gewährt.