Vermutung eines Beherbergungsvertrages: Die Benützung auf Grund eines Beherbergungsvertrages ist aber bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Räume, die – auch für den Mieter klar erkennbar – zu einem Beherbergungsbetrieb gehören und einer mit dem Beherbergungszweck dieses Unternehmens in Einklang stehenden Nutzung zugeführt werden sollen, zu vermuten.