Keine Umwandlung langer Beherbergungsverträge: Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen, zumal es primär auf die bei der Begründung des Mietverhältnisses getroffenen Absprachen ankommt, welche ohne schlüssige Zustimmung auch des Vermieters keine Änderung erfahren können. Die Fremdenbeherbergung verwandelt sich keineswegs mit dem Ablauf einer längeren Zeit schon in eine normale Miete, will doch das Gesetz im Gegenteil verhindern, daß Personen, die sich ursprünglich als Fremde in Gasthöfen eingemietet haben, einen derartigen, auf eine beschränkte Zeitdauer geschlossenen Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu einem dauernden umgestalten.