Rechtsprechung

RS0069626

Fremdenbeherbergungsvertrag: Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG betrifft nur die regelmäßig für vorübergehende Zeit geschlossenen, rasch und leicht aufzulösenden Fremdenbeherbergungsverträge.

Rechtssatz:

Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG betrifft nur die regelmäßig für vorübergehende Zeit geschlossenen, rasch und leicht aufzulösenden Fremdenbeherbergungsverträge.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob606/89
Entscheidung:
05.12.1989
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1