Rechtsprechung

RS0069632

Verkehrsunternehmen: Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Rechtssatz:

Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d
Entscheidung:
18.02.1992
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1