Rechtsprechung

RS0069636

Geschäftsräume in Beherbergungsunternehmen: Stellt der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung, liegt kein Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb mehr vor.

Rechtssatz:

Stellt der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung, liegt kein Zusammenhang mit dem Beherbergungsbetrieb mehr vor.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob606/89
Entscheidung:
05.12.1989
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1