Rechtsprechung

RS0069641

Garagierungsverträge fallen nichts unters MRG: Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.

Rechtssatz:

Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob578/87
Entscheidung:
27.04.1987
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1