Rechtsprechung

RS0069644

Verkehrsunternehmen: Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.

Rechtssatz:

Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob698/84; 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 1Ob294/03x; 6Ob12/09x; 10Ob57/09v
Entscheidung:
12.12.1984
Norm:
MRG §1 Abs2 Z1

Entscheidungstexte


1 Ob 698/84 1 Ob 698/84 Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 698/84 Veröff: NZ 1986,83 = MietSlg XXXVI/49