Rechtsprechung

RS0069651

Dienstwohnung: Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert.

Rechtssatz:

Durch § 1 Abs 2 Z 2 MRG ist der Anwendungsbereich der Kündigungsschutzvorschriften für die dort genannten Bestandobjekte deutlich enger gezogen worden, als dies nach der alten Rechtslage der Fall war. Die Beurteilung einer Wohnung als Werkswohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt zwei gesonderte Verträge voraus, von welchen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Dieser muss Anlass (= Geschäftsgrundlage) des Bestandvertrages sein, doch ist nicht erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund des Bestandvertrages ist. Vermieter kann auch ein Dritter sein, sofern zwischen Dienstgeber und Wohnungsgeber ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das jenem einen maßgeblichen Einfluss auf die Wohnungsvergabe sichert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob505/85; 8Ob508/88; 9ObA341/93; 7Ob538/94; 9ObA155/94; 2Ob520/93; 3Ob95/98m; 5Ob68/99g; 9ObA100/01y; 9ObA166/02f; 5Ob280/05w; 9ObA106/08s
Entscheidung:
29.01.1985
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2

Entscheidungstexte


1 Ob 505/85 1 Ob 505/85 Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 505/85 Veröff: RdW 1985,218 = MietSlg 37608(9)