Rechtsprechung

RS0069666

Zweitwohnung: Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.

Rechtssatz:

Bei der Frage ob eine Zweitwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es nicht auf die Verwendung, sondern auf den Vertragszweck an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob28/83; 8Ob531/89 (8Ob532/89); 8Ob1664/93; 2Ob528/94; 9Ob288/97m; 7Ob206/98i; 3Ob127/99v; 9Ob81/00b; 9Ob187/00s; 9Ob239/02s; 4Ob161/04m; 2Ob221/05x; 3Ob219/08i
Entscheidung:
20.09.1983
Norm:
MRG §1 Abs2 Z4

Entscheidungstexte