Rechtsprechung

RS0069671

MRG-Anwendung bei Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses: Wurde ein mit sechs Monaten befristetes Mietverhältnis verlängert, fällt der verlängerte Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG.

Rechtssatz:

Wurde ein mit sechs Monaten befristetes Mietverhältnis verlängert, fällt der verlängerte Mietvertrag in den Anwendungsbereich des MRG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob84/85; 5Ob28/87
Entscheidung:
29.10.1985
Norm:
MRG §1 Abs2 Z4
MRG §16 Abs1 Z7