MRG-Anwendung bei Wohnungsgemeinnützigkeit: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im „Alleineigentum“ einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff „Eigentum“ in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als „Alleineigentum“ definiert.