Rechtsprechung

RS0069684

MRG-Anwendung bei Wohnungsgemeinnützigkeit: Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im „Alleineigentum“ einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff „Eigentum“ in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als „Alleineigentum“ definiert.

Rechtssatz:

Um die Bestimmung des § 17 MRG gemäß § 1 Abs 3 aF MRG außer Acht lassen zu können, müßte das Gebäude im "Alleineigentum" einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen. Den Begriff "Eigentum" in den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 1 Abs 3 aF MRG und § 20 Abs 1 Z 1 nF WGG hat nämlich der Gesetzgeber selbst als "Alleineigentum" definiert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob117/92; 5Ob128/94
Entscheidung:
24.11.1992
Norm:
MRG aF §1 Abs3
MRG §17
WGG nF §20 Abs1 Z1