Rechtsprechung

RS0069785

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene „Ablöse“ ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlass der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Rechtssatz:

Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene "Ablöse " ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlaß der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob27/93; 4Ob79/18y
Entscheidung:
29.05.2018
Norm:
MRG §27 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994