Die Bereicherung des weichenden Mieters durch die ihm zugekommene „Ablöse“ ist primär daran zu messen, welche Gegenleistungen er dem neuen Mieter aus Anlass der Aufgabe und Übergabe des Mietobjektes erbracht, also welche Sachgüter er ihm zurückgelassen hat. Der Zweckwidmung der Ablöse kommt dagegen grundsätzlich keine Bedeutung zu.