Rechtsprechung

RS0069819

Der vereinbarte Rechtsgrund einer Ablösezahlung (für Investitionen, für Einrichtungsgegenstände, als Ersatz von Übersiedlungskosten und ähnliche) kann im nachhinein nicht einseitig vom Empfänger der Ablöse geändert werden.

Rechtssatz:

Der vereinbarte Rechtsgrund der Ablösezahlung (für Investitionen, für Einrichtungsgegenstände, als Ersatz von Übersiedlungskosten und ähnliche) kann im nachhinein nicht einseitig vom Versprechensempfänger geändert werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob716/87; 8Ob510/89; 6Ob576/89; 5Ob101/95; 5Ob137/95; 6Ob2146/96y
Entscheidung:
11.07.1996
Norm:
MRG §27 Abs1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Entscheidungstexte