Gebäude über mehrere Liegenschaften: Der Begriff des „Hauses“ ist zwar nicht strikt liegenschaftsbezogen und kommt bei der Auslegung dieses Begriffes der Verkehrsanschauung mehr Bedeutung zu als dem Prinzip der Einheit der Grundbuchseinlage, doch ist aus der mehrfachen synonymen Verwendung von „Haus“ und „Liegenschaft“ zu entnehmen, dass grundsätzlich auf die Liegenschaft, also auf den Grundbuchskörper abgestellt werden soll. Bei einem sich über mehrere Liegenschaften erstreckenden Gebäude ist daher nur jener Teil in die Feststellung des Betriebskostenverteilungsschlüssels einbezogen, der Bestandteil der jeweiligen Liegenschaft ist.