Rechtsprechung

RS0069842

Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen.

Rechtssatz:

Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen. Alles, was dem neuen Mieter neben dem Mietzins (der einer eigenen Überprüfung nach Maßgabe der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Kriterien unterliegt) abverlangt wird, um die Rechtsstellung eines Mieters zu erlangen, hat den Anforderungen eines äquivalenten Leistungsaustausches zu entsprechen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob87/95; 5Ob136/95; 2Ob243/00z; 9Ob20/10x; 4Ob79/18y; 5Ob159/22a
Entscheidung:
27.09.2022
Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

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