Rechtsprechung

RS0069857

Schäden an den Außenfenstern als ernste Schäden: Schäden an den Außenfenstern sind ernste Schäden des Hauses.

Rechtssatz:

Schäden an den Außenfenstern sind ernste Schäden des Hauses.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob591/89; 7Ob218/00k; 5Ob148/12v
Entscheidung:
07.11.1989
Norm:
MRG §3