Rechtsprechung

RS0069862

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung – die Vermittlerdienste – bezahlt.

Rechtssatz:

§ 27 Abs 1 Z 1 MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verbietet bloß Vereinbarungen, wonach der neue Mieter einem anderen (hier: dem Vermittler) etwas zu leisten hat, ohne hiefür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Davon kann keine Rede sein, wenn der Mieter zur Erlangung des Mietgegenstandes die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch nimmt. Das dafür vom Immobilienmakler beanspruchte Honorar wird nämlich für eine Gegenleistung - die Vermittlerdienste - bezahlt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob59/95; 5Ob87/95; 5Ob99/95; 5Ob136/95; 5Ob2175/96f; 5Ob2177/96z; 5Ob2247/96v
Entscheidung:
12.11.1996
Norm:
MRG §27 Abs1 Z1 MRG § 27 heute MRG § 27 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 MRG § 27 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 27 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

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