Rechtsprechung

RS0069886

Gefährdung von Boden und Dach als ernster Schaden: Die Gefährdung der Bodenstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist – denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes – immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.

Rechtssatz:

Die Gefährdung der Bodenstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist - denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes - immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob1102/92; 5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 5Ob162/99f; 5Ob148/12v; 5Ob230/14f
Entscheidung:
15.12.1992
Norm:
MRG §3
MRG §3 Abs2 Z2
WEG §14 Abs1 Z1

Entscheidungstexte