Gefährdung von Boden und Dach als ernster Schaden: Die Gefährdung der Bodenstruktion und Dachkonstruktion eines einzelnen Wohnungseigentumsobjekts ist – denkt man etwa an die Folgen eines Einsturzes – immer als ernster Schaden des Hauses anzusehen. Insbesondere (drohende) Durchnässungen des Mauerwerks sind daher auch dann von der im § 14 Abs 1 Z 1 WEG erhaltenen Verweisung auf § 3 MRG erfaßt, wenn sie nur in einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt auftreten.